Windkraft im Landkreis Neu-Ulm Sieben Gebiete. Entschieden ist nichts.
Was heißt Vorranggebiet

Ein Stempel, der die Regeln ändert.

Bevor es um einzelne Windräder geht, lohnt der Blick auf den Schritt davor. Im Landkreis Neu-Ulm sind sieben Flächen als Vorranggebiete vorgesehen. Diese Seite erklärt, was sich ändert, wenn ein Stück Land diesen Stempel bekommt, und warum der Zeitpunkt jetzt ein anderer ist als in einem Jahr.

Wo das Verfahren steht. Satzungsbeschluss am 30.06.2026 · Eingabe an die Ministerien am 20.07.2026 · die Verbindlicherklärung steht aus. Stand dieser Seite: 30. August 2026.

Sieben Gebiete im Landkreis

Es geht nicht um ein Vorhaben an einer Stelle. Es geht um eine Kulisse, die sich über den Landkreis legt.

Für die Orte dazwischen zählt nicht ein Gebiet, sondern die Summe. Holzheim liegt zwischen Michelseck und Steinheim. Luippen liegt zwischen Michelseck und Eschach, die zusammen 144 Grad des Blickfelds belegen würden. Oberhausen liegt zwischen Vogelesberg und Knappenfeld, jeweils rund 720 und 770 Meter entfernt.

Was sich mit der Ausweisung ändert

Ein Vorranggebiet ist keine Genehmigung. Aber es ist auch nicht bloß eine Farbe auf einer Karte. Mit dem Stempel greifen Regeln, die vorher nicht galten. Alles Folgende steht im Gesetz, die Fundstellen stehen am Seitenende.

Die Umweltprüfung entfällt. In einem ausgewiesenen Windenergiegebiet sind eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung für die einzelne Anlage nicht mehr durchzuführen.[1]

Es wird nicht mehr nachgeschaut. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Kartierungen durch den Vorhabenträger nicht erforderlich sind.[2] Entschieden wird mit vorhandenen Daten. Was in keiner Datenbank steht, taucht im Verfahren nicht auf. Wie gut solche Datenbestände sind, haben wir hier erlebt: Der bewohnte Weiler Luippen fehlte in den Siedlungsdaten des Verbands.

Der Schutz bekommt eine Preisgrenze. Abschaltungen zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen gelten als unzumutbar, sobald sie mehr als sechs Prozent des Jahresertrags kosten.[2]

Nisthilfen werden verboten. Im Umkreis von 1.500 Metern um Windenergieanlagen und in ausgewiesenen Windenergiegebieten dürfen keine Nisthilfen für kollisionsgefährdete Arten angebracht werden.[2]

Der Wind bekommt Vorfahrt in der Abwägung. Die Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien liegt nach dem Gesetz im überragenden öffentlichen Interesse.[3] Landschaftsbild, Ortsbild und Erholung wiegen also weniger als früher.

Und der Punkt, den kaum jemand kennt: Die Vorsorgeabstände, um die es heute geht, sind Kriterien der Planung, nicht des Baurechts. Der Regionalverband hat sich selbst Abstände gegeben, 700 Meter zu Weilern, mehr zu größeren Orten.[4] Diese Zahlen gelten für die Frage, ob eine Fläche überhaupt Vorranggebiet werden darf. Ist sie es einmal, prüft niemand mehr, ob der Vorsorgeabstand eingehalten wird. Dann zählt nur noch, ob am Wohnhaus die Grenzwerte eingehalten werden, also 40 Dezibel nachts und 30 Stunden Schatten im Jahr.[5] Wer sich heute auf die 700 Meter beruft, argumentiert mit dem Maßstab, der jetzt gilt. In einem Jahr gibt es diesen Maßstab für dieses Gebiet nicht mehr.

Was jetzt geht und was später noch geht

Heute, vor der Verbindlicherklärung. Es geht um das Gebiet als Ganzes. Der Maßstab sind die eigenen Kriterien der Planung, und wo sie verfehlt sind, kann eine Fläche gestrichen werden. Darum geht es in der Eingabe an die Ministerien. Das ist der Zeitpunkt mit dem größten Hebel, und er ist offen.

Später, im Genehmigungsverfahren. Dann geht es um die einzelne Anlage. Handhabe gibt es weiter, und sie ist nicht klein: Schallprognosen können angegriffen, Messungen nach Inbetriebnahme verlangt, Abschaltzeiten, Rückbausicherheiten und Zuwegungen zum Thema gemacht werden. Nur ist das eine andere Art von Erfolg. Da geht es um Auflagen für Windräder, die im Grundsatz schon erlaubt sind.

Unabhängig davon, jederzeit. Ohne Flächen wird nichts gebaut. Kein Plan und keine Behörde können einen Eigentümer zwingen, seinen Grund herzugeben, und keine Gemeinde muss ihre Wege für Schwertransporte öffnen. Diese Entscheidung liegt bei Eigentümern, Gemeinderäten und Bürgern, heute und in fünf Jahren.

Später ist also nicht nichts. Später ist weniger. Solange nichts entschieden ist, steht das ganze Gebiet zur Debatte. Danach nur noch jedes einzelne Windrad.

Was wir tun können

Quellen und Belege
  1. § 6 Absatz 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).
  2. § 45b Bundesnaturschutzgesetz: Absatz 4 Satz 2 (Kartierungen), Absätze 6 und 9 (Zumutbarkeitsgrenzen), Absatz 7 (Nisthilfen).
  3. § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz.
  4. Regionalverband Donau-Iller, Kriterienkatalog zur Teilfortschreibung Windenergie, Vorsorgeabstände nach Siedlungstyp.
  5. TA Lärm Nummer 6.1; LAI-Hinweise zur Beurteilung des Schattenwurfs.