Wenn Ihnen Flächen gehören
Wenn Ihre Flächen in einem der Gebiete liegen oder daran grenzen, sind Sie an einer Stelle, an der wirklich entschieden wird. Ohne Flächen wird nicht gebaut.
Drei Dinge, bevor Sie etwas unterschreiben
Erstens: Es eilt nicht. Der Satz „wer früh unterschreibt, sichert sich die besten Konditionen“ hält der Prüfung nicht stand. Der Gesetzentwurf zum EEG 2027, den das Kabinett am 29.07.2026 beschlossen hat, sieht eine Deckelung der Pacht vor. Verträge, die vorher geschlossen wurden, sind davor nicht geschützt: Solche Verträge enthalten regelmäßig Anpassungsklauseln, und im Ausschreibungsverfahren muss die Gebotshöhe ohnehin erklärt werden.
Zweitens: Ein Vorvertrag ist ein Vertrag. Auch Absichtserklärungen, Optionsverträge und Reservierungsvereinbarungen binden. Lassen Sie so etwas von einem Anwalt ansehen, bevor Sie unterschreiben, nicht danach.
Drittens: Auch Nachbarflächen zählen. Für eine Anlage braucht es nicht nur den Standort, sondern Kranstellfläche, Zuwegung, Kabeltrasse und Abstandsflächen, oft über mehrere Grundstücke. Wer nicht unterschreibt, ist deshalb nicht machtlos, auch wenn die Anlage nicht auf seinem Grund stünde.
Reden Sie mit uns
Wir stellen niemanden an den Pranger und veröffentlichen keine Namen. Wenn Sie wissen wollen, was in Ihrem Fall auf dem Tisch liegt, schreiben Sie uns. Das Gespräch bleibt unter uns.